Abteilungsordnung Januar 2018

 

TSV Erbach 1911 e.V.-AbteilungTischtennis

 

§ 1 Name und Geschäftsjahr

1. DieTischtennisabteilung des TSV Erbach führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnung des Vereins.

2. Die Abteilung ist über den Verein Mitglied im TTVWH.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Abteilung

1. Die Abteilung setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2. Die Übungsgebiete der Tischtennisabteilung liegen im Breiten- und Freizeitsport sowie im Leistungssport.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt § 2 der Vereinssatzung.

2. Die Zugehörigkeit zur Tischtennisabteilung setzt die Mitgliedschaft im TSV Erbach voraus.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus der Abteilung ist schriftlich an den Vorstand über die Abteilungsleitung zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zu melden. Das Mitglied hat dabei zu erklären, ob es weiterhin dem Vereinan gehören will.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Abteilungsleitung nach Anhörung beschlossen werden, wenn

a) gegen die Interessen der Abteilung verstoßen wird,

b) nach wiederholten Ermahnungen die Anordnungen der Übungsleiter und Aufsichtführenden nicht befolgt werden und dadurch der Übungsbetrieb erheblich gestört wird.

Gegen den Beschluss derAbteilungsleitung kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Dieser entscheidet endgültig, auch über das Verbleiben im Verein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder haben nach § 3 der Satzung des Vereins ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. DieTischtennisabteilung kann gemäß § 10 der Satzung des Vereins durch Beschluss der Abteilungsversammlung, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen erheben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1. Für die Mitglieder sind die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied (Aktiv,Passiv,Jugend) ist bei der Abteilungsversammlung stimmberechtigt.

4. Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und Hausmeister ist Folge zu leisten.

 

§ 6 Abteilungsorgane

 Die Organe derTischtennisabteilungsind:

1. Die Abteilungsversammlung

2. Die Abteilungsleitung

 

§ 7 Die Abteilungsversammlung

1. Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Tischtennisabteilung. Sie wählt die Abteilungsleitung/den Stellvertreter bzw. den Kassenprüfer für 2 Jahre wie folgt:

a) Abteilungsleiter/Stellvertreter, Schriftführer und Kassenprüfer in ungeradenJahren.

b) Jugendleiter, Kassierer und Fachbeisitzer TSV Ausschuss in geraden Jahren.

2. DieAbteilungsversammlung findet einmal jährlich in der Sommerpause statt.

3. Mit der Einberufung der Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Sie ist mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen und muss die Gegenstände der

Beschlussfassung bezeichnen.

4. Die Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Mitglieder immer beschlussfähig.

5. Die Aufgaben der Abteilungsversammlung sind in einem Aufgabenverteilungsplan zu regeln.

6. Die Abteilungsleitung kann außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen.

Hierzu ist sie verpflichtet, wenn:

a) es das Interesse der Abteilung erfordert oder

b) die Einberufung von einem viertel aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder (Grundlage ist der letzte an den Hauptverein gemeldete Mitgliederstand), unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber der Abteilungsleitung, schriftlich verlangt wird.

 

§ 8 Die Abteilungsleitung

 

1. Die Abteilungsleitung arbeitet

a) als Abteilungsleitung, bestehend aus

-  Abteilungsleiter/in

-   Stellvertr. Abteilungsleiter (optional, kein Pflichtamt)http://tischtennis-erbach.de/

-  Kassierer/in

-  Fachbeisitzer/inTSV Ausschuss

-  Schriftführer/in

-  Jugendleiter/in

-   Jugendsprecher

Bei einer Verhinderung des Abteilungsleiters übernimmt ein Mitglied der Abteilungsleitung nach Absprache die Vertretung kommissarisch.

 b) als Abteilungsausschuss, bestehend aus der Abteilungsleitung und

-  Pressewart/in

-  Homepagewart/in

-  Mannschaftsführern/innen der Aktiven Mannschaften

 

2. Aufgaben

a) Die Abteilungsleitung erledigt alle laufenden Abteilungsangelegenheiten.Sie ist außerdem für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Abteilungsordnung geregelt sind.

Der Vorstand des Vereins ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Protokolle von Sitzungen/Versammlungen sind ihm zur Verfügung zu stellen. Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Abteilungsleitung und des Abteilungsausschusses sind in einem Aufgabenverteilungsplan zu regeln.

Die Abteilungsleitung ernennt die Mitglieder des Abteilungsausschusses (ausgenommen Jugendsprecher), wobei besonderen Wert auf die Eignung gelegt werden soll.

a) Dem Abteilungsausschuss obliegt:

-  Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Abteilung.

-  Die Beschlussfassung über alle fachlichen Angelegenheiten, einschließlich abteilungsinternen verbindlicher Weisungen.

3. Abteilungsversammlung, Abteilungsausschuss und Abteilungsleitung werden vom

Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen und geleitet.

§ 9 Jugendsprecherwahl

Einmal im Jahr müssen sich die Jugendlichen der Abteilung treffen und ihren Jugendsprecher wählen. Der Jugendsprecher vertritt dann die Interessen der Jugendlichen im Abteilungsausschuss. Desweiteren muss er an den Sitzungen aller Jugendsprecher des Hauptvereins teilnehmen.

§ 10 Kassenführung

Um eine buchhalterisch einwandfreie Kassenführung zu gewährleisten gelten folgende Regeln bei der Einreichung von Auslagenerstattungen von Mitgliedern:

a) alleBelege müssen bis zum 31.12. des Geschäftsjahres beim Kassierer eingereicht werden.

Für nachträglich eingereichte Belege verfällt der Erstattungsanspruch.

 

b) Die eingereichten Belege müssen buchhalterisch einwandfrei sein,d.h. sie müssen auf die Abteilung ausgestellt sein, müssen die MwSt.separat ausweisen und dürfen im Falle von Kassenbelegen keineStreichungen bzw. manuelle Ergänzungen aufweisen.

c) Einzelbelege sind bis zu einer Gesamtsumme von EUR 50,-- zu sammeln und dann mittels des Abrechnungsformulars beim Kassierer einzureichen.

 

§ 11 Sinngemäße Anwendung der Vereinssatzung

In allen weiteren Angelegenheiten ist sinngemäß nach der Satzung und denOrdnungen des Vereins zu verfahren. InZweifelsfällen ist der Vorstand des Vereins zu befragen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am Januar 2018 beschlossen. (Version3)